Informationen für öffentliche Auftraggeber

  1. Beschaffung beim Landesbetrieb VAW (bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg) durch Landesbehörden

1.1.       Eigenerledigung des Landes (Nr. 9.2 der VwV Beschaffung)

Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg sind unselbständige Untergliederungen des Landes. Leistungen, die von Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg im Rahmen der Gefangenenarbeit angeboten werden, können daher vom Land bzw. dessen Behörden im Wege der Eigenerledigung außerhalb des Vergaberechts vergeben werden. Für die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Nummer 2.2 der VwV Beschaffung wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vergabe nach § 108 GWB vorliegen.

1.2.       Gemeinsame Beschaffung (Nr. 14 der VwV Beschaffung)

Ausnahmen zu den Gegenständen der gemeinsamen Beschaffung (Anlage 3 zu Nr. 14 der VwV Beschaffung):

– Beschaffungen von Büromöbeln und Möblierungen von Konferenzräumen bei Justizvollzugsanstalten (Nr. 10 der Anlage 3)

  1. Beschaffung beim Landesbetrieb VAW (bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg) durch andere öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber, wie z.B. Städte und Gemeinden, können gem. § 8 Abs. 4 Nr. 16 b) UVgO Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden soll. Der Schwellenwert liegt gegenwärtig bei 221.000 EUR.